Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz
GtDBwBrandschutzVDV§ 20 Ausbildungsabschnitte
Stand: 17.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/20#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung können durch Exkursionen ergänzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/20#abs-2 (2) Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung vermitteln berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse, die für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/20#abs-3 (3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet. Das Selbststudium ist zu fördern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/20#abs-4 (4) Die Lehrinhalte und die Dauer der Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden auf Basis des Rahmenlehrplans in Lehrplänen geregelt. Die Lehrpläne werden aufgestellt
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/20#abs-5 (5) Die Durchführung der Lehrgänge obliegt
Die Lehrgänge können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung auch an einer anderen Dienststelle der Bundeswehr, an einer kooperierenden Hochschuleinrichtung oder an einer Lehreinrichtung der Länder durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die Lehrpläne nach Absatz 4 entsprechend.