Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

GtDBwBrandschutzVDV

§ 46 Mündliche Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/46#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung besteht aus

1.
einem Prüfungsgespräch und
2.
einem Kurzvortrag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/46#abs-2 (2) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten und soll 50 Minuten nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/46#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. In einer Gruppe sollen nicht mehr als vier Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/46#abs-4 (4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/46#abs-5 (5) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung hervorgehen.

§ 45 § 47