Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

GtDBwBrandschutzVDV

§ 45 Zulassung zur mündlichen Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/45#abs-1 (1) Zur mündlichen Prüfung zugelassen sind Anwärterinnen und Anwärter, die die praktische Prüfung bestanden haben. Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt oder eine vom Prüfungsamt beauftragte Person.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/45#abs-2 (2) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung bedarf der Schriftform. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 44 § 46