Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

GtDBwBrandschutzVDV

§ 44 Bewertung und Bestehen der praktischen Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/44#abs-1 (1) Die in der praktischen Prüfung gezeigten Leistungen werden von der Prüfungskommission bewertet. Jede und jeder Prüfende gibt jeweils für jede Planübung eine Bewertung ab. Aus den Einzelbewertungen wird eine Durchschnittspunktzahl gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/44#abs-2 (2) Über die praktische Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung hervorgehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/44#abs-3 (3) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn die Planübungen im Durchschnitt mit einer Rangpunktzahl von mindestens fünf bewertet worden sind.

§ 43 § 45