Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

GtDBwBrandschutzVDV

§ 34 Einrichtung von Prüfungskommissionen

Stand: 17.03.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/34#abs-1 (1) Das Prüfungsamt richtet für jeden Teil der Laufbahnprüfung mindestens eine Prüfungskommission ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/34#abs-2 (2) Die Prüfungstätigkeit erfolgt im besonderen dienstlichen Interesse und ist eine herausgehobene Tätigkeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/34#abs-3 (3) Werden für einen Teil der Laufbahnprüfung mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet, kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Verwaltungsdienstes mit der Leitung dieses Teils der Prüfung beauftragen.

§ 33 § 35