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§ 34 GfwtDBwVDV — Einrichtung von Prüfungskommissionen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

Stand: 17.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Prüfungsamt richtet für jeden Teil der Laufbahnprüfung mindestens eine Prüfungskommission ein.

(2) Die Prüfungstätigkeit erfolgt im besonderen dienstlichen Interesse und ist eine herausgehobene Tätigkeit.

(3) Werden für einen Teil der Laufbahnprüfung mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet, kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Verwaltungsdienstes mit der Leitung dieses Teils der Prüfung beauftragen.