Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

GtDBwBrandschutzVDV

§ 33 Prüfungsamt

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/33#abs-1 (1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein Prüfungsamt eingerichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/33#abs-2 (2) Das Prüfungsamt

1.
organisiert die Laufbahnprüfung und führt sie durch,
2.
entwickelt einheitliche Bewertungsmaßstäbe und sorgt dafür, dass in allen Prüfungen dieselben Bewertungsmaßstäbe angelegt werden,
3.
vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommissionen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/33#abs-3 (3) Das Prüfungsamt kann einzelne Aufgaben auf andere Behörden übertragen.

§ 32 § 34