Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz
GtDBwBrandschutzVDV§ 29 Inhalt und Aufbau des Bachelorstudiums
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/29#abs-1 (1) Inhalt und Aufbau des Bachelorstudiums richten sich nach der Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/29#abs-2 (2) Das Bachelorstudium kann bereits Inhalte der in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Lehrgänge vermitteln.