Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz
GtDBwBrandschutzVDV§ 30 Erfolgreicher Abschluss des Bachelorstudiums
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/30#abs-1 (1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums müssen die Anwärterinnen und Anwärter
Die erforderliche Zahl an Leistungspunkten wird von der kooperierenden Hochschuleinrichtung festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/30#abs-2 (2) Die kooperierende Hochschuleinrichtung regelt durch eigene Studien- und Prüfungsordnung die Einzelheiten zu Zeitpunkt, Dauer, Inhalt, Ablauf und Bewertung der Modulprüfungen und der Bachelorarbeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/30#abs-3 (3) In eigener Zuständigkeit führt die kooperierende Hochschuleinrichtung die Modulprüfungen durch, bewertet die Bachelorarbeit und bildet das Gesamtergebnis.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/30#abs-4 (4) Die Wiederholung von Prüfungen und der Bachelorarbeit richtet sich nach der Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung.