Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

GtDBwBrandschutzVDV

§ 30 Erfolgreicher Abschluss des Bachelorstudiums

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/30#abs-1 (1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums müssen die Anwärterinnen und Anwärter

1.
die erforderliche Zahl an Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erreichen und
2.
die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit nach den Bestimmungen der kooperierenden Hochschuleinrichtung bestehen.

Die erforderliche Zahl an Leistungspunkten wird von der kooperierenden Hochschuleinrichtung festgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/30#abs-2 (2) Die kooperierende Hochschuleinrichtung regelt durch eigene Studien- und Prüfungsordnung die Einzelheiten zu Zeitpunkt, Dauer, Inhalt, Ablauf und Bewertung der Modulprüfungen und der Bachelorarbeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/30#abs-3 (3) In eigener Zuständigkeit führt die kooperierende Hochschuleinrichtung die Modulprüfungen durch, bewertet die Bachelorarbeit und bildet das Gesamtergebnis.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/30#abs-4 (4) Die Wiederholung von Prüfungen und der Bachelorarbeit richtet sich nach der Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung.

§ 29 § 31