Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

GtDBwBrandschutzVDV

§ 18 Ausbildungsrahmenplan

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/18#abs-1 (1) Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde und dem Bildungszentrum der Bundeswehr einen Ausbildungsrahmenplan. Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/18#abs-2 (2) Im Ausbildungsrahmenplan werden der allgemeine Ablauf des Vorbereitungsdienstes, die Ausbildungsstationen und der Inhalt der praktischen Ausbildung sowie die Dauer der Abschnitte der praktischen Ausbildung (§ 27) geregelt.

§ 17 § 19