Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz
GtDBwBrandschutzVDV§ 19 Ausbildungsplan
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/19#abs-1 (1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/19#abs-2 (2) Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeiträume der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die konkreten Ausbildungsstationen festzulegen. Die Zeiträume für die Durchführung des Lehrgangs „Menschenführung“ (§ 22) und des Lehrgangs „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre“ (§ 23) sind mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr abzustimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/19#abs-3 (3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung des Ausbildungsplans.