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# § 18 GfwtDBwVDV — Ausbildungsrahmenplan

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde und dem Bildungszentrum der Bundeswehr einen Ausbildungsrahmenplan. Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.

(2) Im Ausbildungsrahmenplan werden der allgemeine Ablauf des Vorbereitungsdienstes, die Ausbildungsstationen und der Inhalt der praktischen Ausbildung sowie die Dauer der Abschnitte der praktischen Ausbildung (§ 27) geregelt.

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Zitiervorschlag: § 18 GfwtDBwVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/18

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