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§ 5 GewvollzVO (Nordrhein-Westfalen) — Einlieferung

Gewahrsamsvollzugsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Gewahrsam genommenen Personen ist ein Merkblatt mit der Belehrung über ihre Rechte und Pflichten in einer verständlichen Sprache auszuhändigen. Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihres Entwicklungsstands über ihre Rechte und Pflichten zudem mündlich in einer für sie verständlichen Sprache zu belehren.

(2) In Gewahrsam genommenen Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist Gelegenheit zu geben, die konsularische Vertretung ihres Heimatstaates zu unterrichten.