Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gewahrsamsvollzugsverordnung

GewvollzVO

§ 4 Dokumentationspflichten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewvollzVO/4#abs-1 (1) Über in Gewahrsam genommene Personen ist ein Gewahrsamsnachweis zu Dokumentationszwecken zu führen. Darin sind alle Daten und Vermerke, die zur Durchführung des Gewahrsams erforderlich sind, für die Zeit des Gewahrsams einer Person von der Aufnahme bis zur Entlassung, Vorführung oder dem anderweitigen Verbleib einzutragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewvollzVO/4#abs-2 (2) Die weitere Speicherung der Daten erfolgt gemäß § 32 PolG NRW. Die danach verbleibenden Nachweise sind zwei Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gewahrsam geendet hat.

Abschnitt 2

Aufnahme

§ 3 § 5