Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gewahrsamsvollzugsverordnung

GewvollzVO

§ 3 Verhalten gegenüber in Gewahrsam genommenen Personen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewvollzVO/3#abs-1 (1) Auf Kinder, Jugendliche, Kranke, Menschen mit Behinderung und schutzbedürftige Personen ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewvollzVO/3#abs-2 (2) Der Umgang mit der in Gewahrsam genommenen Person ist auf das dienstlich notwendige Maß zu beschränken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewvollzVO/3#abs-3 (3) Die Grundsätze der Eigensicherung sind zu beachten.

§ 2 § 4