Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gewahrsamsvollzugsverordnung
GewvollzVO§ 21 Rückgabe sichergestellter Gegenstände
Stand: 26.08.2026
Entlassenen sind sichergestellte Gegenstände und in amtliche Verwahrung genommene Gegenstände zurückzugeben, soweit sie nicht weiterhin sichergestellt oder in amtlicher Verwahrung bleiben.
Abschnitt 7
Schlussbestimmungen