Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gewahrsamsvollzugsverordnung

GewvollzVO

§ 20 Entlassung, Übergabe an eine andere Dienststelle oder Behörde

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewvollzVO/20#abs-1 (1) Müssen in Gewahrsam genommene Personen zur Nachtzeit entlassen werden, so kann ihnen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, gestattet werden, bis zum Morgen in Gewahrsam zu bleiben. Der zugrundeliegende Wunsch ist von den in Gewahrsam genommenen Personen schriftlich zu bestätigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewvollzVO/20#abs-2 (2) Die Übergabe an eine andere Dienststelle oder Behörde erfolgt auf schriftliche Anweisung der sachbearbeitenden Dienststelle, in Eilfällen kann die Anweisung telefonisch erfolgen.

§ 19 § 21