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§ 20 GewvollzVO (Nordrhein-Westfalen) — Entlassung, Übergabe an eine andere Dienststelle oder Behörde

Gewahrsamsvollzugsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Müssen in Gewahrsam genommene Personen zur Nachtzeit entlassen werden, so kann ihnen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, gestattet werden, bis zum Morgen in Gewahrsam zu bleiben. Der zugrundeliegende Wunsch ist von den in Gewahrsam genommenen Personen schriftlich zu bestätigen.

(2) Die Übergabe an eine andere Dienststelle oder Behörde erfolgt auf schriftliche Anweisung der sachbearbeitenden Dienststelle, in Eilfällen kann die Anweisung telefonisch erfolgen.