Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gewahrsamsvollzugsverordnung
GewvollzVO§ 15 Kontakt mit Verteidigerinnen und Verteidigern
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewvollzVO/15#abs-1 (1) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern in Rechtssachen der in Gewahrsam genommenen Personen werden nicht überwacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewvollzVO/15#abs-2 (2) Verteidigerinnen und Verteidigern sind Besuchsmöglichkeiten ohne Einschränkung in Bezug auf Dauer und Häufigkeit zu eröffnen, § 14 Absatz 3 Nummer 1 Alternative 2, Nummer 2 und 3, Absatz 4 finden keine Anwendung.
Abschnitt 5
Sicherheit und Ordnung im Gewahrsam