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§ 15 GewvollzVO (Nordrhein-Westfalen) — Kontakt mit Verteidigerinnen und Verteidigern

Gewahrsamsvollzugsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern in Rechtssachen der in Gewahrsam genommenen Personen werden nicht überwacht.

(2) Verteidigerinnen und Verteidigern sind Besuchsmöglichkeiten ohne Einschränkung in Bezug auf Dauer und Häufigkeit zu eröffnen, § 14 Absatz 3 Nummer 1 Alternative 2, Nummer 2 und 3, Absatz 4 finden keine Anwendung.

Abschnitt 5

Sicherheit und Ordnung im Gewahrsam