Gesetze / Gewerbeordnung GewO § 71a Öffentliche Sicherheit oder Ordnung Stand: 10.06.2019 VerwaltungsrechtBund Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 zu erlassen.