§ 41 Beschäftigung von Arbeitnehmern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/41?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Befugnis zum selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes begreift das Recht in sich, in beliebiger Zahl Gesellen, Gehilfen, Arbeiter jeder Art und, soweit die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes nicht entgegenstehen, Lehrlinge anzunehmen. In der Wahl des Arbeits- und Hilfspersonals finden keine anderen Beschränkungen statt, als die durch das gegenwärtige Gesetz festgestellten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/41?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In betreff der Berechtigung der Apotheker, Gehilfen und Lehrlinge anzunehmen, bewendet es bei den Bestimmungen der Landesgesetze.