Gesetze / Gewerbeabfallverordnung
GewAbfV§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Bewirtschaftung, insbesondere die Erfassung, die Vorbehandlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige Verwertung,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf Abfälle, die einer Verordnung auf Grund der §§ 24 und 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der §§ 23 und 24 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder dem Verpackungsgesetz unterliegen, findet diese Verordnung nur Anwendung, soweit Erzeuger und Besitzer solcher Abfälle diese nicht entsprechend den Regelungen der jeweiligen Verordnung oder des Verpackungsgesetzes zurückgeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Diese Verordnung gilt nicht für Abfälle, die
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Vorgaben der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2234)
BGBl. 2017 I S. 2234
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.