Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gestütsstiftungsgesetz

GestStG

§ 9 Landstallmeister

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/9#abs-1 (1) Eine für die Belange des Gestütswesens und der Forschung und

Bildung besonders geeignete Person soll für dieses Aufgabengebiet vom

Stiftungsrat benannt und mit den notwendigen Befugnissen ausgestattet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/9#abs-2 (2) Die für das Gestütswesen und die Forschung und Bildung benannte

Person erhält die Bezeichnung "Landstallmeister".

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/9#abs-3 (3) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 8 § 10