Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gestütsstiftungsgesetz
GestStG§ 9 Landstallmeister
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/9#abs-1 (1) Eine für die Belange des Gestütswesens und der Forschung und
Bildung besonders geeignete Person soll für dieses Aufgabengebiet vom
Stiftungsrat benannt und mit den notwendigen Befugnissen ausgestattet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/9#abs-2 (2) Die für das Gestütswesen und die Forschung und Bildung benannte
Person erhält die Bezeichnung "Landstallmeister".
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/9#abs-3 (3) Das Nähere regelt die Satzung.