Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gestütsstiftungsgesetz
GestStG§ 5 Organe der Stiftung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/5#abs-1 (1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, das Kuratorium
und der Geschäftsführer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/5#abs-2 (2) Bedienstete der Stiftung sind von der Mitgliedschaft im
Stiftungsrat und im Kuratorium ausgeschlossen.