Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gestütsstiftungsgesetz

GestStG

§ 4 Finanzierung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/4#abs-1 (1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks, insbesondere aber zur

Finanzierung der Aufgaben im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse, erhält die

Stiftung Zuschüsse des Landes Brandenburg im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel

und nach Maßgabe der Berechnungsparameter des jeweiligen Haushaltsplanes. Das

Land Brandenburg übernimmt die Versicherung der Gebäude und baulichen Anlagen.

Die Landesbauverwaltung erledigt die Baumaßnahmen. Näheres - insbesondere der

Verfahrensablauf - wird in einer Vereinbarung geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/4#abs-2 (2) Die Stiftung ist berechtigt, zur Erfüllung des

Stiftungszwecks Zustiftungen, Schenkungen, Erbschaften und Zuwendungen von

dritter Seite entgegenzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/4#abs-3 (3) Die Stiftung kann Gesellschaften gründen oder sich

daran beteiligen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/4#abs-4 (4) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 3 § 5