Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gestütsstiftungsgesetz
GestStG§ 4 Finanzierung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/4#abs-1 (1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks, insbesondere aber zur
Finanzierung der Aufgaben im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse, erhält die
Stiftung Zuschüsse des Landes Brandenburg im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel
und nach Maßgabe der Berechnungsparameter des jeweiligen Haushaltsplanes. Das
Land Brandenburg übernimmt die Versicherung der Gebäude und baulichen Anlagen.
Die Landesbauverwaltung erledigt die Baumaßnahmen. Näheres - insbesondere der
Verfahrensablauf - wird in einer Vereinbarung geregelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/4#abs-2 (2) Die Stiftung ist berechtigt, zur Erfüllung des
Stiftungszwecks Zustiftungen, Schenkungen, Erbschaften und Zuwendungen von
dritter Seite entgegenzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/4#abs-3 (3) Die Stiftung kann Gesellschaften gründen oder sich
daran beteiligen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/4#abs-4 (4) Das Nähere regelt die Satzung.