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§ 5 GestStG (Brandenburg) — Organe der Stiftung

Gestütsstiftungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, das Kuratorium

und der Geschäftsführer.

(2) Bedienstete der Stiftung sind von der Mitgliedschaft im

Stiftungsrat und im Kuratorium ausgeschlossen.