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# § 4 GestStG (Brandenburg) — Finanzierung

Gestütsstiftungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks, insbesondere aber zur

Finanzierung der Aufgaben im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse, erhält die

Stiftung Zuschüsse des Landes Brandenburg im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel

und nach Maßgabe der Berechnungsparameter des jeweiligen Haushaltsplanes. Das

Land Brandenburg übernimmt die Versicherung der Gebäude und baulichen Anlagen.

Die Landesbauverwaltung erledigt die Baumaßnahmen. Näheres - insbesondere der

Verfahrensablauf - wird in einer Vereinbarung geregelt.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, zur Erfüllung des

Stiftungszwecks Zustiftungen, Schenkungen, Erbschaften und Zuwendungen von

dritter Seite entgegenzunehmen.

(3) Die Stiftung kann Gesellschaften gründen oder sich

daran beteiligen.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.

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Zitiervorschlag: § 4 GestStG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/4

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