Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WDR
Gesetz§ 55 Anwendung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/55#abs-1 (1) Das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/55#abs-2 (2) § 72 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 LPVG ist auf den WDR mit der Maßgabe anwendbar, dass § 72 Absatz 1 Satz 1 LPVG nicht für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gilt, die ein Entgelt nach der höchsten Vergütungsgruppe des WDR-Vergütungstarifvertrages in seiner jeweiligen Fassung oder darüber hinaus erhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/55#abs-3 (3) Die endgültig entscheidende Stelle (§ 68 LPVG) ist die Intendantin oder der Intendant.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/55#abs-4 (4) § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG gilt nicht für Beschäftigte, die aufgrund eines Tarifvertrags auf Produktionsdauer beschäftigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/55#abs-5 (5) § 40 Absatz 1 LPVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Ersatz von Reisekosten nach den für WDR-Beschäftigte geltenden Regelungen richtet.