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Gesetz

§ 55a Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen findet auf den WDR Anwendung, es sei denn, dass journalistisch-redaktionelle Informationen oder Ergebnisse der Prüfung des Landesrechnungshofs oder des sonst zuständigen Rechnungshofs nach § 46 betroffen sind.

§ 55 § 55b