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# § 55 Gesetz (Nordrhein-Westfalen) — Anwendung des Landespersonalvertretungsgesetzes

WDR  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.

(2) § 72 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 LPVG ist auf den WDR mit der Maßgabe anwendbar, dass § 72 Absatz 1 Satz 1 LPVG nicht für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gilt, die ein Entgelt nach der höchsten Vergütungsgruppe des WDR-Vergütungstarifvertrages in seiner jeweiligen Fassung oder darüber hinaus erhalten.

(3) Die endgültig entscheidende Stelle (§ 68 LPVG) ist die Intendantin oder der Intendant.

(4) § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG gilt nicht für Beschäftigte, die aufgrund eines Tarifvertrags auf Produktionsdauer beschäftigt werden.

(5) § 40 Absatz 1 LPVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Ersatz von Reisekosten nach den für WDR-Beschäftigte geltenden Regelungen richtet.

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Zitiervorschlag: § 55 Gesetz (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/55

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