Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WDR
Gesetz§ 44 Feststellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/44#abs-1 (1) Nach Eingang des Prüfungsberichts zum Jahresabschluss beim WDR berät der Verwaltungsrat auf der Grundlage einer schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme der Intendantin oder des Intendanten zum Prüfungsbericht erneut den Jahresabschluss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/44#abs-2 (2) Nach der Beratung stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss endgültig fest. Die Intendantin oder der Intendant übermittelt den Jahresabschluss mit dem Geschäftsbericht sodann dem Rundfunkrat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/44#abs-3 (3) Nach Abschluß des Verfahrens sind zu veröffentlichen:
1. eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluß,
2. eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts,
3. die das gesetzliche Verfahren beendenden Beschlüsse.