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# § 44 Gesetz (Nordrhein-Westfalen) — Feststellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses

WDR  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Eingang des Prüfungsberichts zum Jahresabschluss beim WDR berät der Verwaltungsrat auf der Grundlage einer schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme der Intendantin oder des Intendanten zum Prüfungsbericht erneut den Jahresabschluss.

(2) Nach der Beratung stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss endgültig fest. Die Intendantin oder der Intendant übermittelt den Jahresabschluss mit dem Geschäftsbericht sodann dem Rundfunkrat.

(3) Nach Abschluß des Verfahrens sind zu veröffentlichen:

1. eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluß,

2. eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts,

3. die das gesetzliche Verfahren beendenden Beschlüsse.

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Zitiervorschlag: § 44 Gesetz (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/44

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