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§ 44 Gesetz (Nordrhein-Westfalen) — Feststellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses

WDR

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Eingang des Prüfungsberichts zum Jahresabschluss beim WDR berät der Verwaltungsrat auf der Grundlage einer schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme der Intendantin oder des Intendanten zum Prüfungsbericht erneut den Jahresabschluss.

(2) Nach der Beratung stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss endgültig fest. Die Intendantin oder der Intendant übermittelt den Jahresabschluss mit dem Geschäftsbericht sodann dem Rundfunkrat.

(3) Nach Abschluß des Verfahrens sind zu veröffentlichen:

1. eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluß,

2. eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts,

3. die das gesetzliche Verfahren beendenden Beschlüsse.