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Gesetz

§ 23 Sitzungen des Verwaltungsrats

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/23#abs-1 (1) Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nichtöffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/23#abs-2 (2) Die Intendantin oder der Intendant nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. Dem Wunsch, gehört zu werden, hat der Verwaltungsrat stattzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/23#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende des Rundfunkrats kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 22 § 24