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Gesetz

§ 24 Wahl, Amtsdauer, Abberufung, Ausschluß

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/24#abs-1 (1) Die Intendantin oder der Intendant wird auf sechs Jahre gewählt und nimmt nach Ablauf der Amtszeit die Geschäfte wahr, bis die Nachfolge durch Wahl bestimmt ist. Wiederwahl ist zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/24#abs-2 (2) Die Intendantin oder der Intendant kann vor Ablauf der festgesetzten Amtszeit nur aus wichtigem Grund durch Beschluss von drei Fünfteln der Mitglieder des Rundfunkrats abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn aufgrund des Verhaltens der Intendanten oder des Intendanten keine Gewähr mehr für die ordnungsmäße Ausübung der ihr oder ihm obliegenden Pflichten besteht oder eine Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig beschädigt ist. Der Rundfunkrat holt vor der Beschlussfassung eine Stellungnahme des Verwaltungsrats ein. Die Intendantin oder Intendant ist vor der Entscheidung zu hören. Gegen die Entscheidung steht der Intendantin oder dem Intendanten der Rechtsweg offen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/24#abs-3 (3) Die inhaltlichen Anforderungen an das Amt der Intendantin oder des Intendanten werden vom Rundfunkrat und Verwaltungsrat in einer gemeinsamen Satzung festgelegt. Sie sind Grundlage der öffentlichen Ausschreibung des Amtes, welche mindestens sechs Monate vor Amtsbeginn erfolgen soll. Vom Amt der Intendantin oder des Intendanten ist ausgeschlossen, wer

a) seinen ständigen Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,

b) infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

c) nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist,

d) nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/24#abs-4 (4) Die Intendantin oder der Intendant bestimmt seine Stellvertretung aus dem Kreis der Direktorinnen und Direktoren. Ist die Wahrnehmung der Geschäfte durch die Intendantin oder den Intendanten nicht möglich, nimmt seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter die Befugnisse des Intendanten oder der Intendantin wahr. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 23 § 25