Gesetze / Designgesetz

DesignG

§ 7 Recht auf das eingetragene Design

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund47 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/7#abs-1 (1) Das Recht auf das eingetragene Design steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere Personen gemeinsam ein Design entworfen, so steht ihnen das Recht auf das eingetragene Design gemeinschaftlich zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/7#abs-2 (2) Wird ein Design von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht an dem eingetragenen Design dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

§ 6 § 8