§ 7 Recht auf das eingetragene Design
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
Nach Gewicht
- BPatG, 15.10.2001 – 10 W (pat) 703/01Zitiert von 1
- BPatG, 08.10.2001 – 10 W (pat) 703/00Zitiert von 2
- BPatG, 08.10.2001 – 10 W (pat) 702/00Zitiert von 3
- BPatG, 08.10.2001 – 10 W (pat) 710/00Zitiert von 2
- BPatG, 16.01.2003 – 10 W (pat) 715/00Zitiert von 1
- BGH, 22.04.2004 – I ZB 15/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 21.10.2021 – 30 W (pat) 805/18Designnichtigkeitsverfahren – "Seidel" – zur Schutzfähigkeit – Eigentümlichkeit des Designs – Antragstellerin trägt Kosten des Beschwerdeverfahrens
- BPatG, 17.09.2020 – 30 W (pat) 802/18Designbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren – "Heizkörper" - Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit nach Verzicht – Neuheit – Eigenart
- BPatG, 12.10.2017 – 30 W (pat) 701/17Designbeschwerdeverfahren – "medaillonartige Münzen" (Sammelanmeldung) – zur missbräuchlichen Benutzung eines Hoheitszeichens – Zahlungsmittel – unvollständige Wiedergabe der Münzen – Einbettung in einen metallischen Ring – medaillonartig ausgestalteter von einem Hoheitszeichen wegführender Gebrauchsgegenstand - Eintragungsfähigkeit
47 Entscheidungen zu § 7 DesignG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 DesignG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/7#abs-1 (1) Das Recht auf das eingetragene Design steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere Personen gemeinsam ein Design entworfen, so steht ihnen das Recht auf das eingetragene Design gemeinschaftlich zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/7#abs-2 (2) Wird ein Design von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht an dem eingetragenen Design dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.