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# § 5 GeschOVfGH (Bayern) — Sondervotum

Geschäftsordnung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Richter, der ein Sondervotum abgeben will, soll diese Absicht der Spruchgruppe sobald wie möglich, spätestens unmittelbar vor der Unterzeichnung der Entscheidung durch die mitwirkenden Richter, mitteilen.

(2) Das Sondervotum ist dem Vorsitzenden der Spruchgruppe binnen drei Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung vorzulegen. Der Vorsitzende kann die Frist auf Antrag um weitere drei Wochen verlängern.

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Zitiervorschlag: § 5 GeschOVfGH (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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