Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
GeschOVfGH§ 6 Losverfahren
Stand: 25.08.2026
Das im Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Losverfahren führt der Präsident unter Beiziehung des Generalsekretärs und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durch. Über das Losverfahren ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Akten des Verfahrens gebracht wird.