Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
GeschOVfGH§ 2 Wissenschaftliche Mitarbeiter
Stand: 25.08.2026
Der Verfassungsgerichtshof kann durch einen oder mehrere wissenschaftliche Mitarbeiter unterstützt werden. Diese unterstützen die Berichterstatter (Art. 21 VfGHG) durch Vorarbeiten zu Entscheidungsentwürfen. Über ihre Zuweisung zu einzelnen Berichterstattern bestimmt der Präsident.