Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

GeschOVfGH

§ 1 Berufsrichterplenum

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschOVfGH/1#abs-1 (1) Dem Berufsrichterplenunm (Art. 3 Abs. 6 VfGHG) obliegen die Aufgaben, die ihm Kraft Gesetzes (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und Art. 30 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) zugewiesen sind. Außerdem befaßt es sich mit allgemeinen Fragen der Tätigkeit des Verfassungsgerichtshofs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschOVfGH/1#abs-2 (2) Das Berufsrichterplenum wird vom Präsidenten nach Bedarf unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeschOVfGH/1#abs-3 (3) Der Präsident beruft das Berufsrichterplenum ein, wenn es mindestens sechs berufsrichterliche Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.

§ 2