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§ 2 GeschOVfGH (Bayern) — Wissenschaftliche Mitarbeiter

Geschäftsordnung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Verfassungsgerichtshof kann durch einen oder mehrere wissenschaftliche Mitarbeiter unterstützt werden. Diese unterstützen die Berichterstatter (Art. 21 VfGHG) durch Vorarbeiten zu Entscheidungsentwürfen. Über ihre Zuweisung zu einzelnen Berichterstattern bestimmt der Präsident.