Gesetze / Gesamtbeitragsverordnung
GesamtBeitrV 1998§ 4 Zahlung und Fälligkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GesamtBeitrV%201998/4#abs-1 (1) Der Gesamtbeitrag für das Beitragsjahr ist jeweils bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres an die von der Bundesagentur für Arbeit bestimmte Dienststelle zu zahlen. Bis zum Fünfzehnten des zweiten Monats eines jeden Beitragsvierteljahres sind angemessene Abschläge auf den Gesamtbeitrag zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GesamtBeitrV%201998/4#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist der Gesamtbeitrag für das Beitragsjahr 2002 bis zum 31. März 2004 zu zahlen.
Änderungsverlauf
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 107 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 4 umnummeriert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 4013)
BGBl. 2001 I S. 4013
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.