Gesetze / Gesamtbeitragsverordnung

GesamtBeitrV 1998

§ 4 Zahlung und Fälligkeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GesamtBeitrV%201998/4#abs-1 (1) Der Gesamtbeitrag für das Beitragsjahr ist jeweils bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres an die von der Bundesagentur für Arbeit bestimmte Dienststelle zu zahlen. Bis zum Fünfzehnten des zweiten Monats eines jeden Beitragsvierteljahres sind angemessene Abschläge auf den Gesamtbeitrag zu leisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GesamtBeitrV%201998/4#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist der Gesamtbeitrag für das Beitragsjahr 2002 bis zum 31. März 2004 zu zahlen.

§ 3 § 5