Gesetze / Gesellschafterlistenverordnung
GesLV§ 2 Veränderungsspalte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 2 GesLV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 16.09.2021 – 20 W 225/19
- OLG Hamm, 06.04.2020 – 27 W 26/20Zitiert von 1
- KG, 26.03.2019 – 22 W 82/18
- KG, 26.03.2019 – 22 W 81/18Zitiert von 3
- AG Frankfurt am Main, 15.08.2019 – HRB 38519
- OLG Brandenburg, 22.11.2023 – 7 W 117/23
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 GesLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GesLV/2#abs-1 (1) Veränderungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Vergleich mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in eine Veränderungsspalte eingetragen, die in diesen Fällen der Gesellschafterliste beigefügt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GesLV/2#abs-2 (2) Die Erstellung einer Bereinigungsliste und die bisherige Nummerierung sind in den Fällen des § 1 Absatz 4 in die Veränderungsspalte einzutragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GesLV/2#abs-3 (3) In die Veränderungsspalte sollte eingetragen werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GesLV/2#abs-4 (4) Weitere Veränderungen nach Absatz 1 können in die Veränderungsspalte eingetragen werden.