Gesetze / Gesellschafterlistenverordnung

GesLV

§ 2 Veränderungsspalte

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GesLV/2#abs-1 (1) Veränderungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Vergleich mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in eine Veränderungsspalte eingetragen, die in diesen Fällen der Gesellschafterliste beigefügt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GesLV/2#abs-2 (2) Die Erstellung einer Bereinigungsliste und die bisherige Nummerierung sind in den Fällen des § 1 Absatz 4 in die Veränderungsspalte einzutragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GesLV/2#abs-3 (3) In die Veränderungsspalte sollte eingetragen werden:

1.
die Teilung von Geschäftsanteilen,
2.
die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen,
3.
die Einziehung von Geschäftsanteilen,
4.
die Kapitalerhöhung mit Ausgabe neuer Geschäftsanteile,
5.
die Kapitalerhöhung mit Aufstockung der Geschäftsanteile,
6.
die Kapitalherabsetzung,
7.
der Anteilsübergang.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GesLV/2#abs-4 (4) Weitere Veränderungen nach Absatz 1 können in die Veränderungsspalte eingetragen werden.

§ 1 § 3