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§ 2 GesLV — Veränderungsspalte

Gesellschafterlistenverordnung

Stand: 03.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Veränderungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Vergleich mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in eine Veränderungsspalte eingetragen, die in diesen Fällen der Gesellschafterliste beigefügt wird.

(2) Die Erstellung einer Bereinigungsliste und die bisherige Nummerierung sind in den Fällen des § 1 Absatz 4 in die Veränderungsspalte einzutragen.

(3) In die Veränderungsspalte sollte eingetragen werden:

1.
die Teilung von Geschäftsanteilen,
2.
die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen,
3.
die Einziehung von Geschäftsanteilen,
4.
die Kapitalerhöhung mit Ausgabe neuer Geschäftsanteile,
5.
die Kapitalerhöhung mit Aufstockung der Geschäftsanteile,
6.
die Kapitalherabsetzung,
7.
der Anteilsübergang.

(4) Weitere Veränderungen nach Absatz 1 können in die Veränderungsspalte eingetragen werden.