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# § 2 GesLV — Veränderungsspalte

Gesellschafterlistenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Veränderungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Vergleich mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in eine Veränderungsspalte eingetragen, die in diesen Fällen der Gesellschafterliste beigefügt wird.

(2) Die Erstellung einer Bereinigungsliste und die bisherige Nummerierung sind in den Fällen des § 1 Absatz 4 in die Veränderungsspalte einzutragen.

(3) In die Veränderungsspalte sollte eingetragen werden:

- 1. die Teilung von Geschäftsanteilen,

- 2. die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen,

- 3. die Einziehung von Geschäftsanteilen,

- 4. die Kapitalerhöhung mit Ausgabe neuer Geschäftsanteile,

- 5. die Kapitalerhöhung mit Aufstockung der Geschäftsanteile,

- 6. die Kapitalherabsetzung,

- 7. der Anteilsübergang.

(4) Weitere Veränderungen nach Absatz 1 können in die Veränderungsspalte eingetragen werden.

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Zitiervorschlag: § 2 GesLV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GesLV/2

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