Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung

GerPsychFWV

§ 5 Widerruf und Erlöschen der Zulassung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/5#abs-1 (1) Die Zulassung für die Weiterbildung zur Fachkraft für gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 zum Zeitpunkt der Zulassung nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/5#abs-2 (2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Weiterbildungsstätte ihren Verpflichtungen nach dieser Verordnung nicht nachkommt, insbesondere wenn die Ausbildung qualitativ nicht den Anforderungen nach dieser Verordnung entspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/5#abs-3 (3) Die Zulassung erlischt, wenn die Weiterbildungsstätte in vier aufeinander folgenden Kalenderjahren keine Weiterbildung nach dieser Verordnung durchgeführt hat.

§ 4 § 6