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GerPsychFWV

§ 6 Weitere Verpflichtungen der Weiterbildungsstätten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/6#abs-1 (1) Vor Beginn der Weiterbildung ist den Bewerberinnen und Bewerbern eine persönliche Beratung zu dieser Weiterbildung anzubieten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/6#abs-2 (2) Mit der Bewerberin oder dem Bewerber ist ein Vertrag über die Weiterbildung abzuschließen, in dem die Rechte und Pflichten der Weiterbildungsstätte und der Teilnehmerin oder des Teilnehmers geregelt werden. Insbesondere sind Vereinbarungen über Unterrichtszeiten, Unterrichtsunterbrechungen, Lehrgangsabbruch und Kündigungen, Teilnahmegebühren und Zahlungsmodalitäten zu treffen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/6#abs-3 (3) Der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer ist eine Bescheinigung über die Teilnahme am Unterricht und die Ableistung der Praxisaufträge nach dem Muster in Anlage 3 zu dieser Verordnung auszustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/6#abs-4 (4) Auf der Grundlage des Rahmenplans in Anlage 1 sind für den theoretischen Unterricht fachlich differenzierte Lehrpläne zu erstellen. Diese sind acht Wochen vor Beginn der Weiterbildung nach dieser Verordnung der zuständigen Behörde vorzulegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/6#abs-5 (5) In den in der Anlage 1 aufgeführten Lernbereichen sind Leistungsüberprüfungen vorzunehmen. Die Weiterbildungsstätte hat über die Teilnahme am Unterricht und über die Ergebnisse der Leistungsüberprüfungen Nachweise zu führen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/6#abs-6 (6) Änderungen bezüglich der Anforderungen nach § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 4 sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 5 § 7