# § 5 GerPsychFWV (Brandenburg) — Widerruf und Erlöschen der Zulassung

Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulassung für die Weiterbildung zur Fachkraft für gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 zum Zeitpunkt der Zulassung nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind.

(2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Weiterbildungsstätte ihren Verpflichtungen nach dieser Verordnung nicht nachkommt, insbesondere wenn die Ausbildung qualitativ nicht den Anforderungen nach dieser Verordnung entspricht.

(3) Die Zulassung erlischt, wenn die Weiterbildungsstätte in vier aufeinander folgenden Kalenderjahren keine Weiterbildung nach dieser Verordnung durchgeführt hat.

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Zitiervorschlag: § 5 GerPsychFWV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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