Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung

GerPsychFWV

§ 21 Zuständige Behörde

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/21#abs-1 (1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/21#abs-2 (2) Die für die Weiterbildung nach dieser Verordnung zugelassenen Weiterbildungsstätten unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/21#abs-3 (3) Die zuständige Behörde ist insbesondere berechtigt, die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 2 und der weiteren Verpflichtungen gemäß § 6 zu überprüfen. Eine Begehung der Weiterbildungsstätte und der Zutritt zu den Lehrveranstaltungen sind durch die Weiterbildungsstätte zu ermöglichen.

§ 20 § 22